Diese eingeschränkte Untersuchungsmaxime zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch oder partiell für die beiden Verfahrensparteien auswirkt: Während für die klagende Partei weiter die gewöhnliche Verhandlungsmaxime – d.h. das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts – gilt, wird der beklagten Partei die Bestreitungslast abgenommen und es sind in Bezug auf klagehindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen.