Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von den Beklagten 1 und 2 zufolge Säumnis unbestritten und gelten daher als zugestanden. Anerkannt sind damit aber nur die klägerischen Tatsachenbehauptungen, nicht aber die klägerischen Rechtsbegehren. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache zudem von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.1