7. 7.1. Mit Verfügung vom 6. April 2022 hob der Vizepräsident die Sistierung auf, überwies die Streitsache an das Handelsgericht und bestellte den Spruchkörper. 7.2. Mit Eingabe vom 7. April 2022 erhoben die Beklagten 1 und 2 erneut die Unzuständigkeitseinrede des Handelsgerichts des Kantons Aargau. -6- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: