6.6. Mit Verfügung vom 4. März 2022 wies der Vizepräsident das Fristwiederherstellungsgesuch der Beklagten 1 und 2 sowie das Gesuch der Beklagten 1 und 2 um Abänderung der Verfügung des Vizepräsidenten vom 10. Dezember 2021 ab. Zudem sistierte der Vizepräsident das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde in Zivilsachen der Beklagten 1 und 2. 6.7. Mit Urteil vom 28. März 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Beklagten 1 und 2 gegen die Verfügungen des Handelsgerichts vom 10. Dezember 2021 und vom 22. Februar 2022 nicht ein (BGer 4A_102/2022).