6.5. Am 2. März 2022 stellten die Beklagten 1 und 2 ein Fristwiederherstellungsgesuch und erhoben dabei die Einrede der Unzuständigkeit rationae loci des Handelsgerichts. Mit Eingabe vom 3. März 2022 stellten die Beklagten 1 und 2 ein Gesuch um Abänderung der Verfügung des Vizepräsidenten vom 10. Dezember 2021 und machten weitere Ausführungen zur örtlichen Unzuständigkeit des Handelsgerichts.