6.4. Nachdem die Beklagten 1 und 2 innert der ihnen mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 bis zum 17. Februar 2022 angesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht hatten, wurde ihnen mit Verfügung vom 22. Februar 2022 gestützt auf Art. 223 Abs. 1 ZPO eine siebentägige Nachfrist angesetzt. -5-