Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegenüber den Beklagten 1 und 2 Ersatzansprüche für die von diesen durch die Unterbewertung der versendeten Waren ausgelösten Zollnachforderungen und Zollstrafen, welche bei der Klägerin zu einem entsprechenden Schaden in Höhe von EUR 470'126.18 (Beklagte 1) und EUR 1'850'475.53 (Beklagte 2) geführt hätten. 6. 6.1. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 bestätigte der Vizepräsident den Parteien den Eingang der Klage vom 30. November 2021 und setzte der Klägerin Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.