2. Es sei die Beklagte 2 zu verurteilen, einen Betrag von EUR 1'850'475.53 zzgl. Zins zu 5% ab dem 9. Januar 2020 an die Klägerin zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlich geschuldeter MwSt.) zulasten der Beklagten 1 und 2."