Die Klägerin wurde von der E. AG als Erfüllungsgehilfin für die Auslieferung der Sendungen beigezogen (Klage Rz. 56). Sendungen in die Europäische Union führte die Klägerin häufig über den durch die L.-Konzerngesellschaft M. sprl am Flughafen S. in T. (BE) betriebenen Hub ein (Klage Rz. 37 ff.; 88 ff.). Diese zwischen der E. AG und den Beklagten 1 sowie 2 abgeschlossenen Verträge vom Dezember 2014 wurden per 1. Mai 2015 (KB 35 und 36) angepasst. Eine weitere Anpassung erfolgte mit Vertrag vom 10. Oktober 2017 (KB 37) per 1. November 2017 (Klage Rz. 58 ff.).