4.3.4. Solidarschuld Der Mietvertrag bezüglich dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und der heutigen E. sieht in Ziff. 3.4 mit dem 1. Tag eines jeden Quartals einen Verfalltag für den vierteljährlich zu bezahlenden Mietzins vor (KB 6). Die Klägerin behauptet aus Praktikabilitätsgründen einen mittleren Verfall am 15. Mai 2020. Folglich ist der Klägerin ab dem 15. Mai 2020 ein Verzugszins von 5 % auf Fr. 177'352.70 zuzusprechen.