4.3.3. Mietzinsforderungen betreffend Sauna und Waschraum Die Mietverträge bezüglich titelgenannter Mietobjekte sehen jeweils in Ziff. 5.5 mit "Ende des Vormonates" einen Verfalltag für die monatlich zu bezahlenden Mietzinse vor (KB 4 und 5). Folglich hat die Beklagte einen Anspruch auf Verzugszins von 5 % auf Fr. 56'544.00 ab dem 1. Juni 2020.