4.3.2. Mietzinsforderungen betreffend Archiv, Empfang und Businesszimmer Der Mietvertrag bezüglich titelgenannter Mietobjekte sieht in Ziff. 3.4 mit dem 1. Tag eines jeden Quartals einen Verfalltag für den vierteljährlich zu bezahlenden Mietzins vor (KB 2). Die Klägerin behauptet aus Praktikabilitätsgründen einen mittleren Verfall am 1. Juni 2020. Folglich ist der Klägerin ab dem 1. Juni 2020 ein Verzugszins von 5 % auf Fr. 501'764.25 zuzusprechen.