3.5.2. Würdigung Die Beklagte bestreitet nicht, dass die von der Klägerin behaupteten Heizund Betriebskosten geschuldet sind. Folglich ist erstellt, dass die Beklagte der Klägerin die Beträge aus den Heiz- und Betriebskostenabrechnungen vom 15. Juli 2020 im Betrag von Fr. 22'059.85 (KB 8), ebenfalls vom 15. Juli 2020 im Betrag von Fr. 2'634.75 (KB 9), vom 9. Dezember 2020 im Betrag von Fr. 16'912.25 (KB 10), vom 28. März 2021 im Betrag von Fr. 491.40 (KB 11) und ebenfalls vom 28. März 2021 im Betrag von Fr. 18'178.00 (KB 12), d.h. total den Betrag von Fr. 60'276.25, schuldet.