3.3.3.Würdigung Die Beklagte bestreitet nicht, als Solidarschuldnerin kumulativ für die im Rahmen des Mietvertrages vom 30. September 2015 zwischen der E. und der Klägerin entstandenen Mietforderungen zu haften. Die Klägerin kann folglich ausstehende Beträge direkt bei der Beklagten einfordern. Weder das Bestehen des Mietvertrages noch die offenen Mietzinsforderungen für die Monate Dezember 2019 bis Januar 2021 werden bestritten.