Die Mieterin (heutige E.) habe seit 1. Dezember 2019 bis 1. Februar 2021 keinen Mietzins mehr bezahlt. Insgesamt seien Fr. 177'352.70 (14 x Fr. 12'668.05) geschuldet (Klage Rz. 34 f.). 3.3.2. Rechtliches Im Rahmen eines Solidarschuldverhältnisses (Art. 143 ff. OR) verpflichtet sich der Übernehmer, für die Hauptschuld solidarisch zu haften. Er begründet damit eine eigene, selbständige Verpflichtung. Die Solidarschuld ist - 11 - nicht subsidiär: Im Gegenteil erlaubt die Solidarverpflichtung dem Gläubiger den direkten Zugriff auf den Übernehmer.18