Als Solidarschuldnerin mit kumulativer Schuldübernahme sei die Beklagte aufgeführt worden. Dabei sei ein monatlicher Mietzins von Fr. 12'668.05 inklusive Nebenkostenakontobeträgen und MwSt. von 7.7 % geschuldet gewesen, der jeweils im Voraus in vierteljährlichen Raten, spätestens bis zum Ersten eines jeden Quartals, zu bezahlen gewesen sei. Trotz der Mietvertragskündigung vom 26. Oktober 2020 mit Wirkung auf 30. November 2020 infolge Zahlungsverzug, seien die Mietobjekte erst am 1. Februar 2021 bzw. die Mietobjekte im 1. Untergeschoss erst am 2. März 2021 zurückgegeben worden (Klage Rz. 24 ff.).