Die Heizungskosten für nicht vermietete Geschäftsräume trägt der Vermieter (Art. 7 Abs. 1 VMWG). Betriebskosten sind etwa Kosten für: Reinigung, Hauswartung, Abwassergebühren, Kehrichtabfuhrgebühren, Gar- ten- und Umgebungspflege, Allgemeinstrom (nicht aber Individualstrom = Verbraucherkosten), Lift, Alarmanlagen, Kanalisationsgebühren, etc.12 Der gesetzliche Begriff der Nebenkosten ist zwingender Natur.13 Nicht nebenkostenfähig sind die Kosten für Reparatur und Erneuerungen von Anlagen.14