257a Abs. 1 OR). Bei Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Hei- zungs-, Warmwasser-11 und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben (Art. 257b Abs. 1 OR). Die Heizungskosten für nicht vermietete Geschäftsräume trägt der Vermieter (Art. 7 Abs. 1 VMWG).