3.2.1.2. Faktisches Vertragsverhältnis Benutzt jemand eine Sache, ohne dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustande gekommen ist, oder benutzt er sie über den Zeitpunkt hinaus, auf den der Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis rechtsgültig gekündigt hat, so besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein faktisches Vertragsverhältnis.9 Der Benützer hat für den effektiv ausgeübten Gebrauch der Sache eine Gegenleistung zu entrichten, die einem adäquaten Mietzins entspricht.10