samte bis zu diesem Zeitpunkt noch unbezahlte Schuld zuzüglich Verzugszins von 5% seit der ursprünglichen Fälligkeit der Forderungen fällig. Es blieb unbestritten, dass die per 30. September 2020 fällig gewordenen Raten nicht vollständig geleistet wurden. Der Verzug trat demnach nach Ablauf von mehr als zehn Tagen ein, sprich frühestens am 11. Oktober 2020. Zu diesem Zeitpunkt betrug die unbezahlte Schuld noch Fr. 51'084.60, sodass die Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 51'084.60 schuldet.