3.1.3. Würdigung Die Beklagte hat die klägerischen Behauptungen (Klage Rz. 14 und 29), die Beklagte habe die Forderung von Fr. 382'874.45 anerkannt, wobei Fr. 51'084.60 noch nicht beglichen worden seien, nicht bestritten. Diese Behauptungen gelten demnach als anerkannt (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).