Die Schuldanerkennung hat aber grundsätzlich keinen Einfluss auf den materiellen Bestand der Forderung.7 Es obliegt lediglich dem Schuldner zu widerlegen, dass der Rechtsgrund der anerkannten Forderung nicht gültig ist, wobei er sich grundsätzlich auf sämtliche Einreden und Einwendungen (Erfüllung, Einrede der Nichterfüllung, Verjährung etc.) berufen kann, die sich gegen die anerkannte Schuld richten.8