3.1.2. Rechtliches Mit einer Schuldanerkennung erklärt der Anerkennende dem Anerkennungsempfänger, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat.4 Die Schuldanerkennung bewirkt eine Umkehr der Beweislast.5 Der Gläubiger muss weder den Rechtsgrund seiner Forderung, noch die Verwirklichung anderer als der in der Urkunde aufgeführten Bedingungen beweisen.6 Die Schuldanerkennung hat aber grundsätzlich keinen Einfluss auf den materiellen Bestand der Forderung.7