Zudem habe sich die Beklagte verpflichtet insgesamt fünf quartalsweise Raten à Fr. 23'929.65 zu bezahlen, jeweils auf das Ende eines Quartals, erstmals per 31. Dezember 2019 (Rz. 14 f.; KB 1). Bei verspäteter Zahlung um mehr als zehn Tage, sei die noch unbeglichene Restschuld zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem Datum der ursprünglichen Fälligkeit der Forderungen sofort fällig gewesen (Klage Rz. 15.).