10.2. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 beantragte die Beklagte eine Fristerstreckung bis zum 12. November 2021. -4- 10.3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 wies der Vizepräsident das Fristerstreckungsgesuch ab und setzte der Beklagten eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 5. November 2021 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass das Gericht bei erneuter Säumnis einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (vgl. Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.