4. 4.1. Vor bzw. nach Verkauf der Liegenschaft an der X-Strasse in S. mietete die Beklagte "von sich selbst" (Klage Rz. 20 und 22; KB 4 und 5) bzw. von der Klägerin (Klage Rz. 16; KB 2) diverse Räumlichkeiten in besagter Liegenschaft. 4.2. Ebenso schloss die Klägerin mit der E. (vormals F.) am 30. September 2015 einen Mietvertrag über Räumlichkeiten derselben Liegenschaft, wobei der Mietvertrag die Beklagte als Solidarschuldnerin aufführte (Klage Rz. 24; KB 6). 5. Am 25. Oktober 2019 schlossen die Parteien eine Schuldanerkennungsvereinbarung und vereinbarten einen Abzahlungsplan (Klage Rz. 14; KB 1).