3. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 9'057.35 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 5'000.00 direkt zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 13'120.00 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Doppel der Eingabe vom 20. Januar 2022)  die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe vom 11. Januar 2022) 1.