Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist der Klägerin nicht zuzusprechen, da sie mehrwertsteuerpflichtig16 und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist.17 16 (zuletzt besucht am 21. Januar 2022). 17 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 21. Januar 2022). - 15 -