Der Abschlag für die nicht durchgeführte Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT) wird praxisgemäss mit dem Zuschlag für die erstellte Replik verrechnet (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT). Für die geringen Aufwendungen ist ein Abzug von 25 % vorzunehmen (§ 7 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 13'120.00.