111 Abs. 2 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Klägerin zu. 11.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 16'983.30. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Der Abschlag für die nicht durchgeführte Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT) wird praxisgemäss mit dem Zuschlag für die erstellte Replik verrechnet (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT).