9.3. Würdigung Entsprechend steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten zu, den sie mittels Klage durchsetzen könnte. 10. Rechtsöffnung 10.1. Klägerin Schliesslich beantragt die Klägerin im in der Replik abgeänderten Rechtsbegehren Ziff. 2 die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betreibung Nr. L des Betreibungsamtes S. (Zahlungsbefehl vom 17. September 2020) im Betrag von Fr. 15'860.85 zuzüglich Verzugszins ab 16. September 2020.