Ebenso fordert die Klägerin einen Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 10'261.40 seit 17. August 2020. Die entsprechende Rechnung datiert vom 15. Juli 2020 und enthält den Zahlungsvermerk "innert 30 Tagen" (KB 6), so dass sich die Beklagte am 17. August 2020 in Verzug befand. Folglich ist der Klägerin ab dem 17. August 2020 ein Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 10'261.40 zuzusprechen.