Die Heiz- und Betriebskostenabrechnungen sowie die Rechnung für die Benützung der Autoeinstellhalle seien jeweils innert 30 Tagen seit Zustellung fällig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei ein Verzugszins von 5 % geschuldet (Klage Rz. 35 f.). 8.2. Rechtliches Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Verzugszinsen zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung der Geldschuld im Verzug befindet. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR).