6. Autoeinstellhalle Die Klägerin behauptet, die Beklagte schulde ihr Fr. 800.00 für die Benützung der Autoeinstellhalle für die Zeit vom 5. November 2018 bis 8. November 2018) (Klage Rz. 26; KB 9 f.). Die Beklagte bestreitet nicht, dass der von der Klägerin behauptete Betrag von Fr. 800.00 geschuldet ist. Folglich ist erstellt, dass die Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 800.00 für die Benützung der Autoeinstellhalle im Zeitraum vom 5. November 2018 bis 8. November 2018 schuldet (KB 9 f.).