Weil das Mietrecht davon ausgeht, mit dem Mietzins seien auch die Nebenkosten abgedeckt, muss der Mieter Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat (Art. 257a Abs. 2 OR).9 Diese Bestimmung ist zwingend,10 gilt aber nicht für Heizungs- und Warmwasserkosten, da diese gesetzlich geregelt sind (Art. 5 VMWG).11