17). Aufgrund der ausserordentlichen Kündigung infolge Zahlungsverzugs der Beklagten (Art. 257d OR) schuldet diese den von der Klägerin verlangten Mietzins respektive das positive Interesse für die Monate Dezember 2020 – Dezember 2021, da in diesem Zeitraum die Mietsache nicht weitervermietet werden konnte und der unbestrittene ordentliche Kündigungstermin vom 30. September 2035 noch aussteht (Klage Rz. 22; vgl. auch KB 1 Ziff. 2.3).