4. Schadenersatzansprüche 4.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, das Mietverhältnis zwischen den Parteien sei auf eine befristete Dauer von 20 Jahren bis September 2035 abgeschlossen worden. Es bestünden folglich ab Dezember 2020 quartalsweise fällig werdende Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten wegen entgangenen Mietzinsen im Betrag von monatlich brutto Fr. 8'850.30 bis zur Wiedervermietung der Liegenschaft. Insgesamt bestehe ein Schadenersatzanspruch für die quartalsweise fällig gewordenen Mietzinse von Dezember 2020 bis Dezember 2021 über Fr. 115'053.90 (Klage Rz. 22 und 28; Replik Rz. 12 und 14; KB 1 und 12).