Mangelt es an einer Erklärung des Schuldners, welche Schuld er tilgen will und liegt keine schuldbezeichnende Quittung des Gläubigers vor, ist eine Zahlung auf die zuerst betriebene Schuld und bei fehlender Betreibung auf die früher verfallene Schuld anzurechnen (Art. 86 f. OR). Folglich werden die von der Beklagten am 20. und 23. November 2020 geleisteten Zahlungen zuerst auf die ältesten Mietzinsforderungen angerechnet, sodass die Mietzinse für die Monate Oktober und November 2020 unbezahlt bleiben. Die Beklagte schuldet der Klägerin die Mietzinse für die Monate Oktober und November 2020 Bruttomietzinse von je Fr. 8'850.30, d.h. total Fr. 17'700.60.