Aus dem durch die Klägerin in ihrer Replik ins Recht gelegte Zahlungsjournal ergibt sich, dass bis zum Ende des Mietvertrages am 30. November 2020 insgesamt zwei Mietzinse unbezahlt blieben (KB 12). Die Beklagte behauptet zudem nicht, für welche Mietzinsforderungen ihre Zahlungen jeweils getätigt wurden. Solches ergibt sich denn auch nicht aus den von ihr mit der Antwort ins Recht gelegten Zahlungsbelegen. Mangelt es an einer Erklärung des Schuldners, welche Schuld er tilgen will und liegt keine schuldbezeichnende Quittung des Gläubigers vor, ist eine Zahlung auf die zuerst betriebene Schuld und bei fehlender Betreibung auf die früher verfallene Schuld anzurechnen (Art. 86 f. OR).