3.3. Würdigung Die Beklagte bestreitet nicht, dass ein Mietvertrag betreffend Büroflächen im 9. OG, ein Archiv im 1. UG, 5 Aussenparkplätze und 5 gedeckte Parkplätze in der Liegenschaft I-Strasse in R. zwischen den Parteien bestand, sie die Mietobjekte nutzte und per 1. Dezember 2020 zurückgab. Sie bestreitet jedoch, dass offene Mietzinsforderungen bestünden und stellt sich auf den Standpunkt, dass alle geschuldeten Mietzinse bis zum 23. November 2020 bezahlt worden seien (Klageantwort Absatz 1).