3.2. Rechtliches Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Mietzins für eine zum Gebrauch überlassene Sache zu leisten (Art. 253 OR). Der Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende jedes Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist (Art. 257c OR). 2 BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 227 N 32. -7-