Infolge Zahlungsverzug habe die Klägerin das Mietverhältnis mit Datum vom 26. Oktober 2020 auf den 30. November 2020 gekündigt. Die Abnahme habe am 1. Dezember 2020 stattgefunden (Klage Rz. 17; KB 1a f.). Die Beklagte habe den geschuldeten Mietzins für die Monate Oktober und November 2020 im Betrag von Fr. 17'700.60 bis heute nicht bezahlt (Klage Rz. 28). Darüber habe die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2021 in Kenntnis gesetzt (Replik Rz. 10; KB 13).