1) als auch der mit Replik zusätzlich geforderte Schadensersatzanspruch (Replik, Rechtsbegehren Ziff. 1) sind auf dasselbe Mietvertragsverhältnis der Parteien (vgl. KB 1) zurückzuführen. Damit ist auch der erforderliche sachliche Zusammenhang gegeben.2 Die Änderung der Klage im Sinne einer Streitwertanpassung auf Fr. 163'332.80 ist demnach zulässig.