1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 33 ZPO ist für Klagen aus Miete und Pacht das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig. Da sich vorliegend das Mietobjekt in R. (AG) befindet, ist die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben.