9. 9.1. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 wurde die Streitsache ans Handelsgericht überwiesen. Den Parteien wurde zudem Frist bis zum 20. Januar 2022 angesetzt, um dem Handelsgericht schriftlich mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung verzichten oder ihre Schlussvorträge schriftlich einreichen wollen. Stillschweigen innert Frist galt sowohl als Verzicht auf Durchführung einer Hauptverhandlung als auch auf die Einreichung schriftlicher Schlussvorträge. 9.2. Die Klägerin teilte mit Eingabe vom 11. Januar 2022 mit, sie verzichte auf die Hauptverhandlung gemäss Art. 233 ZPO.