2. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. L des Betreibungsamtes S. (Zahlungsbefehl vom 17. September 2020) für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 15'860.85 zuzüglich 5 % Zins seit 16. September 2020 Rechtsöffnung zu erteilen; -4- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Die Klägerin hielt an ihrer Begründung fest, erhöhte jedoch den Streitwert im Wesentlichen mit der Begründung, es seien seit Klageeinreichung weitere Schadenersatzansprüche fällig geworden. 8. Die Beklagte reichte innert Frist keine Duplik ein.