2. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. L des Betreibungsamtes S. (Zahlungsbefehl vom 17. September 2020) für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 122'065.05 zuzüglich 5 % Zins seit 16. September 2020 Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, bei den Forderungen handle es sich um ausstehende Mietzinse, Schadenersatzansprüche sowie Heiz- und Betriebskosten. 6.1. Mit Klageantwort vom 4. November 2021 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Beklagte den folgenden Antrag: