2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'926.60 werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger die Gerichtskosten direkt zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 15'429.30 zu ersetzen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2022)  die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2022) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse Aarau, 21. Dezember 2022