6.2. Würdigung Gemäss Mietvertrag sind die vereinbarten Mietzinse jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines Monates zu leisten (KB 1). Hierbei handelt es sich um eine Verfalltagsabrede im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR, sodass sich die Beklagte mit der Erfüllung der streitgegenständlichen Mietzinsforderung seit Ablauf des ersten Tages des Monats März in Verzug befindet.