5.4. Fazit Die Mietzinse der E., der F., der G. und der H. stehen der Klägerin zu, sodass die Beklagte diese nicht mit dem Mietzinsanspruch der Klägerin verrechnen kann. Die entsprechenden Mietzinse sind mangels vertraglicher Vereinbarung auch nicht dem Mietzinsanspruch der Klägerin anzurechnen. Folglich beläuft sich der streitgegenständliche Mietzinsanspruch der Klägerin auf Fr. 73'666.00. 6. Verzug Die Klägerin verlangt hinsichtlich der Mietzinsforderung des Monats März 2020 Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von Fr. 73'666.00 seit dem 1. März 2020.